BFH - Urteil vom 06.06.2000
VII R 104/98
Normen:
AO (1977) § 37 Abs. 1, 2, § 38, § 46 Abs. 1, 2, § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 218; EStG § 10d Abs. 1, § 36 Abs. 1, 4;
Fundstellen:
BB 2000, 1930
BFH/NV 2000, 1379
BFHE 192, 21
BStBl II 2000, 491
DB 2000, 1897
DStR 2000, 1559
Vorinstanzen:
FG München,

Erstattungsansprüche: Abtretung aufgrund von Verlustrücktrag

BFH, Urteil vom 06.06.2000 - Aktenzeichen VII R 104/98

DRsp Nr. 2000/6897

Erstattungsansprüche: Abtretung aufgrund von Verlustrücktrag

»1. Der auf einem Verlustrücktrag nach § 10d Abs. 1 EStG beruhende Erstattungsanspruch entsteht nicht schon mit Ablauf des Jahres des Verlustabzugs, sondern erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem der Verlust entstanden ist. 2. Eine vor Ablauf des Verlustentstehungsjahres bei dem FA eingehende Anzeige über die Abtretung der auf einem Verlustrücktrag beruhenden Erstattungsansprüche ist unwirksam.«

Normenkette:

AO (1977) § 37 Abs. 1, 2, § 38, § 46 Abs. 1, 2, § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 218; EStG § 10d Abs. 1, § 36 Abs. 1, 4;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Rückforderung der an den Kläger und Revisionskläger (Kläger) als Zessionar ausgezahlten Einkommensteuererstattungen für 1992 und 1993, die sich aus dem Rücktrag nicht ausgeglichener Verluste aus der Veranlagung des Zedenten zur Einkommensteuer 1994 ergeben haben.