Streitig ist, ob Geldleistungen an die Kläger aufgrund eines außergerichtlichen Vergleichs in Höhe eines Teilbetrags von 9.043,55 EUR als Werbungskostenersatz Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung darstellen.
Die verheirateten Kläger bezogen im Streitjahr (2003) jeweils Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen.
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