FG Nürnberg - Urteil vom 12.12.2007
V 225/05
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 21a ; BGB § 823 ;

Erstattungsbeträge als Werbungskostenersatz sind steuerpflichtige Einnahmen

FG Nürnberg, Urteil vom 12.12.2007 - Aktenzeichen V 225/05

DRsp Nr. 2008/8573

Erstattungsbeträge als Werbungskostenersatz sind steuerpflichtige Einnahmen

Erstattungsbeträge, die Werbungskosten ersetzen, sind im Jahr des Zuflusses steuerpflichtige Einnahmen bei der Einkunftsart, bei der die Aufwendungen vorher als Werbungskosten abgezogen worden waren. Dies gilt auch für eine Schadensersatzleistung, die Werbungskosten ersetzt. Weiterhin gilt dies auch bei einer Erstattung von in den Vorjahren als Werbungskosten behandelten Anschaffungskosten. Unerheblich ist, dass ein Dritter die Werbungskosten erstattet.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 21a ; BGB § 823 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Geldleistungen an die Kläger aufgrund eines außergerichtlichen Vergleichs in Höhe eines Teilbetrags von 9.043,55 EUR als Werbungskostenersatz Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung darstellen.

Die verheirateten Kläger bezogen im Streitjahr (2003) jeweils Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen.