BGH - Urteil vom 17.11.2023
V ZR 192/22
Normen:
BGB § 670; BGB § 683 S. 1; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 858;
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 11.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 2470/21
OLG Dresden, vom 15.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 328/22

Erstattungsfähige Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs nach den Vorschriften der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag; Erstattung der im Zusammenhang mit der Verwahrung des Fahrzeugs im Anschluss an den Abschleppvorgang entstehenden Kosten; Anspruch auf Ersatz von Verwahrkosten nach § 304 BGB

BGH, Urteil vom 17.11.2023 - Aktenzeichen V ZR 192/22

DRsp Nr. 2023/15530

Erstattungsfähige Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs nach den Vorschriften der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag; Erstattung der im Zusammenhang mit der Verwahrung des Fahrzeugs im Anschluss an den Abschleppvorgang entstehenden Kosten; Anspruch auf Ersatz von Verwahrkosten nach § 304 BGB

BGB § 683 Satz 1, §§ 670, 823 Abs. 2 B, F, § 858 Zu den nach den Vorschriften der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag erstattungsfähigen Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs zählen auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Verwahrung des Fahrzeugs im Anschluss an den Abschleppvorgang entstehen. Das gilt aber nur bis zu einem Herausgabeverlangen des Halters. Ein konkurrierender deliktischer Anspruch wegen der Verletzung eines Schutzgesetzes reicht im Ergebnis nicht weiter. BGB § 304 Es kommt ein Anspruch auf Ersatz von Verwahrkosten nach § 304 BGB in Betracht, wenn der das Fahrzeug herausverlangende Halter nicht bereit ist, im Gegenzug die für das Abschleppen und die Verwahrung angefallenen ortsüblichen Kosten zu zahlen und der Abschleppunternehmer daraufhin die Herausgabe des Fahrzeugs verweigert, so dass der Halter in Annahmeverzug gerät.

Tenor