VGH Bayern - Beschluss vom 19.10.2023
14 C 23.745
Normen:
VwGO § 161 Abs. 2; VwGO § 165;

Erstattungsfähigkeit einer Erledigungsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren; Bestimmen der Zuständigkeit für verwaltungsgerichtliche Entscheidungen über Anfechtungen von Kostenfestsetzungen

VGH Bayern, Beschluss vom 19.10.2023 - Aktenzeichen 14 C 23.745

DRsp Nr. 2023/14071

Erstattungsfähigkeit einer Erledigungsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren; Bestimmen der Zuständigkeit für verwaltungsgerichtliche Entscheidungen über Anfechtungen von Kostenfestsetzungen

Der Umstand, dass es sich beim Kostenfestsetzungsverfahren um ein von der Kostengrundentscheidung in der Hauptsache abhängiges Nebenverfahren handelt, spricht jedenfalls im Fall einer Unanfechtbarkeit der Kostengrundentscheidung dafür, die Zuständigkeit für verwaltungsgerichtliche Entscheidungen über Anfechtungen von Kostenfestsetzungen (Erinnerungsverfahren) formal nach der Besetzung bei der Kostengrundentscheidung zu bestimmen, und zwar auch dann, wenn die Kostengrundentscheidung ihrerseits gegen Zuständigkeitsvorschriften verstößt (im Anschluss an OVG Berlin-Bbg, B.v. 8.7.2014 - OVG 3 K 52.14 - BeckRS 2014, 53935 unter 2. m.w.N.), und unabhängig davon, dass für zugehörige Streitwertfestsetzungen wegen möglicher Streitwertbeschwerden anderes gelten kann.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Normenkette:

VwGO § 161 Abs. 2; VwGO § 165;

[Grunde]

I.

Die Beteiligten streiten über die Erstattungsfähigkeit einer Erledigungsgebühr.