VGH Bayern - Beschluss vom 25.10.2023
6 C 23.1652
Normen:
RVG Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV; VwGO § 162 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
JurBüro 2024, 135
RVG prof 2024, 66
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 16.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen RO 11 K 22.1340
VG Regensburg, vom 31.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen RO 11 M 23.1431

Erstattungsfähigkeit einer fiktiven Terminsgebühr

VGH Bayern, Beschluss vom 25.10.2023 - Aktenzeichen 6 C 23.1652

DRsp Nr. 2024/5315

Erstattungsfähigkeit einer fiktiven Terminsgebühr

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten werden der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 16. Juni 2023 - RO 11 K 22.1340 - und der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 31. August 2023 - RO 11 M 23.1431 - geändert.

Die der Beklagten zu erstattenden Aufwendungen werden auf 2.159,85 € festgesetzt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens zu tragen

Normenkette:

RVG Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV; VwGO § 162 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Erstattungsfähigkeit einer fiktiven Terminsgebühr.

Im zugrundeliegenden Hauptsacheverfahren hatte das Verwaltungsgericht die gegen einen Erschließungsbeitragsbescheid gerichtete Klage durch Gerichtsbescheid vom 2. März 2023 - RO 11 K 22.1340 - abgewiesen und dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt. Anträge auf Zulassung der Berufung oder Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurden nicht gestellt.