VGH Bayern - Beschluss vom 04.10.2023
4 C 23.1580
Normen:
RVG Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV;
Fundstellen:
BayVBl 2024, 102
DVBl 2024, 254
NJW-Spezial 2023, 765
JurBüro 2024, 24
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 17.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen Au 3 M 22.1703

Erstattungsfähigkeit einer (fiktiven) Terminsgebühr i.R.d. Kostenfestsetzung

VGH Bayern, Beschluss vom 04.10.2023 - Aktenzeichen 4 C 23.1580

DRsp Nr. 2024/5251

Erstattungsfähigkeit einer (fiktiven) Terminsgebühr i.R.d. Kostenfestsetzung

Tenor

1. Nr. 1 des Kostenfestsetzungsbeschlusses der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 1. August 2023 und der Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 17. August 2023 werden abgeändert. Die der Antragstellerin zu erstattenden Aufwendungen werden auf 1.710,46 Euro festgesetzt.

2. Die Antragsgegner tragen die Kosten des Erinnerungs- und des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

RVG Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Erstattungsfähigkeit einer (fiktiven) Terminsgebühr.

Das unter dem Aktenzeichen Au 3 K 22.81 geführte Hauptsacheverfahren wurde vom Verwaltungsgericht mit Gerichtsbescheid vom 24. Mai 2022 beendet und die Klage wurde abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens wurden den damaligen Klägern und jetzigen Antragsgegnern auferlegt. Der Gerichtsbescheid erwuchs in Rechtskraft; keiner der Beteiligten beantragte die Zulassung der Berufung oder die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.