BFH - Urteil vom 02.09.2021
VI R 25/19
Normen:
EStG § 9 Abs. 4 und Abs. 4a;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 18
DStZ 2022, 64
NZA 2022, 32
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 23.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4259/17

Erstattungsfähigkeit von Verpflegungsmehraufwendungen eines MüllwerkersBegriff der ersten Tätigkeitsstätte im Sinne von § 9 Abs. 4 S. 1 EStG

BFH, Urteil vom 02.09.2021 - Aktenzeichen VI R 25/19

DRsp Nr. 2021/17603

Erstattungsfähigkeit von Verpflegungsmehraufwendungen eines Müllwerkers Begriff der ersten Tätigkeitsstätte im Sinne von § 9 Abs. 4 S. 1 EStG

NV: Der Betriebshof ist keine erste Tätigkeitsstätte eines Müllwerkers, wenn er dort lediglich die Ansage der Tourenleitung abhört, das Tourenbuch, Fahrzeugpapiere und -schlüssel abholt sowie die Fahrzeugbeleuchtung kontrolliert.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 23.05.2019 – 4 K 4259/17 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 4 und Abs. 4a;

Gründe

I.

Der in X wohnende Kläger und Revisionskläger (Kläger) bezog im Streitjahr (2016) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er ist seit dem 01.12.2015 als Müllwerker (sog. Läufer) für die X-Betriebe (XB) tätig und seit diesem Zeitpunkt im Betriebshof der XB in der Y-straße in X eingesetzt.