FG Hamburg - Urteil vom 07.12.2005
IV 265/03
Normen:
VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 20 Abs. 3 ;

Erstattungssatz zum Zeitpunkt des Lizenzantrages und Anwendung für das Land in das tatsächlich ausgeführt wird

FG Hamburg, Urteil vom 07.12.2005 - Aktenzeichen IV 265/03

DRsp Nr. 2006/2834

Erstattungssatz zum Zeitpunkt des Lizenzantrages und Anwendung für das Land in das tatsächlich ausgeführt wird

1. In Fällen differenzierter Erstattung, die Ausfuhren nach dem 1.7.1995 betreffen, ist der Erstattungssatz maßgeblich, der zum Zeitpunkt des Lizenzantrags galt. Ferner ist der Erstattungssatz für das Land, in das tatsächlich ausgeführt wurde, maßgeblich, wenn der Erstattungssatz für dieses Land niedriger ist, als für das in Feld 7 der Ausfuhrlizenz angegebene Bestimmungsland. 2. Für die Höhe des anzuwendenden Erstattungssatzes sowie die Anwendbarkeit der Regelung des Art. 20 Abs. 3 Unterabs. 2 VO Nr. 3665/87 ist unerheblich, ob das Bestimmungsland in der Ausfuhrlizenz verbindlich oder unverbindlich angegeben worden ist.

Normenkette:

VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 20 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die teilweise Rückforderung von Ausfuhrerstattungen.

Die Klägerin führte nach dem 1.7.1995 unter Vorlage diverser Ausfuhranmeldungen lebende Rinder der Marktordnungswarenlistennummer 0102 9071 0000 in die Türkei aus. Für die Ausfuhren legte sie vor dem 1.7.1995 ausgestellte Ausfuhrlizenzen mit der Vorausfestsetzung der Erstattung vor. Als Bestimmungsort war unverbindlich Libanon angegeben. Der Beklagte gewährte Ausfuhrerstattung auf der Grundlage der tatsächlichen Bestimmung Türkei.