Die Klägerin wendet sich gegen die teilweise Rückforderung von Ausfuhrerstattungen.
Die Klägerin führte nach dem 1.7.1995 unter Vorlage diverser Ausfuhranmeldungen lebende Rinder der Marktordnungswarenlistennummer 0102 9071 0000 in die Türkei aus. Für die Ausfuhren legte sie vor dem 1.7.1995 ausgestellte Ausfuhrlizenzen mit der Vorausfestsetzung der Erstattung vor. Als Bestimmungsort war unverbindlich Libanon angegeben. Der Beklagte gewährte Ausfuhrerstattung auf der Grundlage der tatsächlichen Bestimmung Türkei.
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