BGH - Urteil vom 30.11.2021
II ZR 8/21
Normen:
GmbHG § 35; GmbHG § 46 Nr. 8;
Fundstellen:
BB 2022, 321
BB 2022, 395
BGHZ 232, 203
DB 2022, 386
DStR 2022, 786
DZWIR 2022, 354
GmbHR 2022, 409
MDR 2022, 378
NJW 2022, 1017
NZG 2022, 357
WM 2022, 322
ZIP 2022, 312
ZInsO 2022, 785
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 17.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 411 HKO 9/17
OLG Hamburg, vom 18.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 244/18

Erstrecken der Kompetenz der Gesellschafter zur Bestellung eines besonderen Vertreters auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen

BGH, Urteil vom 30.11.2021 - Aktenzeichen II ZR 8/21

DRsp Nr. 2022/2719

Erstrecken der Kompetenz der Gesellschafter zur Bestellung eines besonderen Vertreters auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen

Zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen, die mit einer Pflichtverletzung des Geschäftsführers begründet werden, kann ein besonderer Vertreter bestellt werden, auch wenn nicht der Geschäftsführer selbst, sondern eine von ihm mittelbar beherrschte Gesellschaft in Anspruch genommen werden soll.

1. Zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen, die mit einer Pflichtverletzung des Geschäftsführers begründet werden, kann entsprechend § 46 Nr. 8 GmbHG ein besonderer Vertreter bestellt werden, auch wenn nicht der Geschäftsführer selbst, sondern eine von ihm mittelbar beherrschte Gesellschaft in Anspruch genommen werden soll.2. Der Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 46 Nr. 8 GmbHG steht nicht entgegen, dass es weitere Geschäftsführer gibt, die nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG eine organschaftliche Vertretung der Gesellschaft in einem Prozess grundsätzlich übernehmen könnten.