LG Hamburg, vom 17.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 411 HKO 9/17
OLG Hamburg, vom 18.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 244/18
Erstrecken der Kompetenz der Gesellschafter zur Bestellung eines besonderen Vertreters auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen
BGH, Urteil vom 30.11.2021 - Aktenzeichen II ZR 8/21
DRsp Nr. 2022/2719
Erstrecken der Kompetenz der Gesellschafter zur Bestellung eines besonderen Vertreters auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen
Zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen, die mit einer Pflichtverletzung des Geschäftsführers begründet werden, kann ein besonderer Vertreter bestellt werden, auch wenn nicht der Geschäftsführer selbst, sondern eine von ihm mittelbar beherrschte Gesellschaft in Anspruch genommen werden soll.
1. Zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen, die mit einer Pflichtverletzung des Geschäftsführers begründet werden, kann entsprechend § 46 Nr. 8 GmbHG ein besonderer Vertreter bestellt werden, auch wenn nicht der Geschäftsführer selbst, sondern eine von ihm mittelbar beherrschte Gesellschaft in Anspruch genommen werden soll.2. Der Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 46 Nr. 8 GmbHG steht nicht entgegen, dass es weitere Geschäftsführer gibt, die nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG eine organschaftliche Vertretung der Gesellschaft in einem Prozess grundsätzlich übernehmen könnten.
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