FG Münster - Urteil vom 18.11.2010
3 K 1272/08 G,F
Normen:
GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2; GewStG § 3 Nr. 20 Buchst. c;

Erstreckung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. c GewStG auf andere Unternehmen; erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG

FG Münster, Urteil vom 18.11.2010 - Aktenzeichen 3 K 1272/08 G,F

DRsp Nr. 2011/2518

Erstreckung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. c GewStG auf andere Unternehmen; erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG

1. Die vom BFH angenommene Erstreckung der Gewerbesteuerfreiheit des Betriebsunternehmens auf das Besitzunternehmen ist auf den Fall der Betriebsaufspaltung beschränkt. 2. Die Überlassung eines Grundstücks im Rahmen einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung schließt die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG aus.

Normenkette:

GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2; GewStG § 3 Nr. 20 Buchst. c;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten, ob die von der Klägerin erzielten gewerblichen Erträge gem. § 3 Nr. 20 Buchstabe c Gewerbesteuergesetz (GewStG) von der Gewerbesteuer befreit sind oder ob zumindest eine Kürzung des Gewerbeertrags gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG in Betracht kommt.