OLG Hamburg - Beschluss vom 20.11.2017
2 Ws 179/17
Normen:
RVG § 48 Abs. 6;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 29.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 630 Qs 23/17
AG Hamburg-Harburg, vom 16.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 623 Ds 339/14

Erstreckungsanordnung für Vergütungsanspruch des Verteidigers bei Verbindung mehrerer Verfahren

OLG Hamburg, Beschluss vom 20.11.2017 - Aktenzeichen 2 Ws 179/17

DRsp Nr. 2017/16877

Erstreckungsanordnung für Vergütungsanspruch des Verteidigers bei Verbindung mehrerer Verfahren

Ungeachtet der zeitlichen Reihenfolge von Verbindung und Beiordnung bedarf es gem. § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG einer gerichtlichen Erstreckungsanordnung, um einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse für der Beiordnung vorausgehende Tätigkeiten als Wahlverteidiger in hinzuverbundenen Verfahren zu begründen.

Auf die weitere Beschwerde der Staatskasse werden der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 30, vom 29. September 2017 (Az.: 630 Qs 23/17) und der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 16. August 2017 (Az.: 623 Ds 339/14) aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Amtsgericht Hamburg-Harburg zurückverwiesen.

Normenkette:

RVG § 48 Abs. 6;

Gründe:

I.

Nachdem die Staatanwaltschaft mehrere zunächst getrennt geführte Ermittlungsverfahren, in denen der Antragsteller überwiegend bereits als Wahlverteidiger tätig geworden war, jeweils zum führenden Verfahren mit dem Aktenzeichen 3101 Js 278/14 verbunden und sodann beim Amtsgericht Hamburg-Harburg Anklage erhoben hatte, hat das Amtsgericht Hamburg-Harburg den Antragsteller als Pflichtverteidiger bestellt.