BVerwG - Urteil vom 27.01.2021
8 C 3.20
Normen:
ArbZG § 13 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a)-b); VwGO § 47 Abs. 2;
Fundstellen:
BVerwGE 171, 242
DÖV 2021, 801
NZA 2021, 1044
NZA-RR 2021, 290
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 15.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 29 K 8347/15
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 11.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 738/18

Erteilung einer Bewilligung von Sonntagsarbeit durch Vorliegen von besonderen Verhältnissen und zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens

BVerwG, Urteil vom 27.01.2021 - Aktenzeichen 8 C 3.20

DRsp Nr. 2021/7041

Erteilung einer Bewilligung von Sonntagsarbeit durch Vorliegen von besonderen Verhältnissen und zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens

Besondere Verhältnisse nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ArbZG sind vorübergehende Sondersituationen, die eine außerbetriebliche Ursache haben. Sie dürfen nicht vom Arbeitgeber selbst geschaffen sein.

Tenor

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Revisionsverfahrens je zur Hälfte. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Normenkette:

ArbZG § 13 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a)-b); VwGO § 47 Abs. 2;

Gründe

I