VGH Bayern - Beschluss vom 10.01.2023
1 ZB 22.1320
Normen:
EStG § 7i Abs. 1 S. 6; EStG § 10f; EStG § 11b;
Vorinstanzen:
VG München, vom 15.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen M 29 K 20.2313

Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Bescheinigung für die steuerliche Absetzbarkeit von Kosten für Baumaßnahmen an seinem denkmalgeschützten Gebäude

VGH Bayern, Beschluss vom 10.01.2023 - Aktenzeichen 1 ZB 22.1320

DRsp Nr. 2024/1391

Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Bescheinigung für die steuerliche Absetzbarkeit von Kosten für Baumaßnahmen an seinem denkmalgeschützten Gebäude

„Abstimmen“ gem. § 7i I 6 EStG bedeutet eine einverständliche, bei Bedarf hinsichtlich Art, Umfang und fachgerechter Ausführung ins Detail gehende Festlegung der durchzuführenden Baumaßnahme. Die beabsichtigten Maßnahmen müssen mit den Vorstellungen der zuständigen Behörde in Einklang gebracht werden. Dabei muss die Abstimmung auf die konkrete Baumaßnahme bezogen stattfinden. Eine generelle Absprache über künftig auszuführende Reparaturmaßnahmen ist insoweit unzureichend. Beim bau- oder denkmalschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren sowie der Erteilung der steuerrechtlichen Grundlagenbescheinigung handelt es sich um zwei unterschiedliche Verfahren.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 192.704,57 Euro festgesetzt.

Normenkette:

EStG § 7i Abs. 1 S. 6; EStG § 10f; EStG § 11b;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Bescheinigung für die steuerliche Absetzbarkeit von Kosten für Baumaßnahmen an seinem denkmalgeschützten Gebäude.