BGH - Beschluss vom 25.04.2019
AnwZ (Brfg) 57/18
Normen:
BRAO § 43b; BORA § 6 Abs. 1; PAO § 6 Abs. 1; PAO § 18 Abs. 4;
Fundstellen:
AnwBl 2019, 487
GRUR 2019, 854
NJW-RR 2019, 1019
Vorinstanzen:
AnwGH Niedersachsen, vom 18.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 6/16 (I 4)

Erteilung einer missbilligenden Belehrung hinsichtlich Unterlassung der pflichtwidrig eingestuften Werbung eines Rechtsanwalts auf der Internetseite durch den Eintrag als Patentanwalt; Berufsrechtliches Sachlichkeitsgebot anwaltlicher Werbung

BGH, Beschluss vom 25.04.2019 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 57/18

DRsp Nr. 2019/9206

Erteilung einer missbilligenden Belehrung hinsichtlich Unterlassung der pflichtwidrig eingestuften Werbung eines Rechtsanwalts auf der Internetseite durch den Eintrag als Patentanwalt; Berufsrechtliches Sachlichkeitsgebot anwaltlicher Werbung

Die Berufsbezeichnung "Patentanwalt" darf nur nach der Zulassung geführt werden. Das unberechtigte Führen des Titels "Patentanwalt" ist unter Strafe gestellt. Eine werbende Selbsteinschätzung durch den Rechtsanwalt darf nicht den Eindruck erwecken, eine Qualifikation sei durch ein formelles Verfahren erworben oder werde durch eine dritte Seite gebilligt. Eine diesen Grundsätzen widersprechende Anzeige in einem Branchenverzeichnis verletzt das Sachlichkeitsgebot und ist irreführend.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 18. August 2018 an Verkündung statt zugestellte Urteil des 1. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 43b; BORA § 6 Abs. 1; PAO § 6 Abs. 1; PAO § 18 Abs. 4;

Gründe