Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung bei Grundstückserwerb
BFH, vom 20.06.1995 - Aktenzeichen II B 83/95
DRsp Nr. 1997/8366
Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung bei Grundstückserwerb
1. Die zuständige Finanzbehörde hat nach § 22 Abs. 2 Satz 1 GrEStG die Unbedenklichkeitsbescheinigung zu erteilen, wenn Steuerfreiheit gegeben ist bzw. wenn die Grunderwerbsteuer entrichtet oder sichergestellt ist. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, besteht auf die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung ein Rechtsanspruch.2. Besteht ein Rechtsanspruch auf die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung, so handelt es sich um einen gebundenen Verwaltungsakt. Dieser darf nach § 120 Abs. 1AO nicht mit einem Widerrufsvorbehalt versehen werden.
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