FG Hamburg - Urteil vom 21.09.2012
4 K 196/11
Normen:
KN Warennummer 3006 4000 00; Erl. HS Pos. 3006 Rn. 41; Erl. HS Pos. 3006 Rn. 42;

Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft

FG Hamburg, Urteil vom 21.09.2012 - Aktenzeichen 4 K 196/11

DRsp Nr. 2012/21807

Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft

Eine Flüssigkeit (Ätzgel), die von Zahnärzten zum Ätzen von Zahnschmelz bzw. Dentin (Zahnbein unterhalb des Schmelzes) genutzt wird, um nach Entfernung von Zahnsubstanz bei einem kariösen Zahn die dadurch entstandene Kavität (Hohlraum) für das Einbringen des Füllstoffes vorzubereiten, und die nach dem Einwirken soweit möglich wieder herausgespült wird, ist selbst keine Zahnfüllung im Sinn der Warennummer 3006 4000 00.

Normenkette:

KN Warennummer 3006 4000 00; Erl. HS Pos. 3006 Rn. 41; Erl. HS Pos. 3006 Rn. 42;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft.