FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.10.2011
12 K 12078/08
Normen:
KStG 1999 § 14 Abs. 1 Nr. 3 S. 1; KStG 1999 § 14 Abs. 1 Nr. 3 S. 2; KStG 1999 § 17; GewStG § 2 Abs. 2 S. 2; AktG § 291; AktG § 297;
Fundstellen:
BB 2012, 1128
DStRE 2012, 1327

Ertragslage der Organgesellschaft kein wichtiger Grund für die vorzeitige Aufhebung des Gewinnabführungsvertrags (GAV)

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.10.2011 - Aktenzeichen 12 K 12078/08

DRsp Nr. 2012/2902

Ertragslage der Organgesellschaft kein wichtiger Grund für die vorzeitige Aufhebung des Gewinnabführungsvertrags (GAV)

1. Wirtschaftliche Schwierigkeiten der Organgesellschaft, die möglicherweise aus Unstimmigkeiten zwischen der Organgesellschaft und einem wichtigen Vertragspartner entstehen könnten, stellen grundsätzlich keinen wichtigen Grund für die vorzeitige Beendigung eines Gewinnabführungsvertrags i. S. d. § 14 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 KStG 1999 dar. Die Bedrohung der Lebensfähigkeit des gesamten Konzerns könnte als Ausnahme von diesem Grundsatz gelten. 2. Maßgeblich für eine steuerlich unschädliche Beendigungsmöglichkeit eines GAV ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes, nicht die Form der Beendigung (hier: einvernehmliche Aufhebung des GAV).

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Normenkette:

KStG 1999 § 14 Abs. 1 Nr. 3 S. 1; KStG 1999 § 14 Abs. 1 Nr. 3 S. 2; KStG 1999 § 17; GewStG § 2 Abs. 2 S. 2; AktG § 291; AktG § 297;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung einer körperschaft- und gewerbesteuerlichen Organschaft zwischen der Klägerin und ihrer alleinigen Anteilseignerin, der C GmbH, die später als D GmbH firmierte (D).