BFH - Urteil vom 01.08.2013
IV R 19/11
Normen:
EStG § 16 Abs. 3 S. 1; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 30.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 274/10

Ertragssteuerliche Behandlung der Veräußerung eines vermieteten Flugzeugs; Tarifbegünstigung des Aufgabegewinns

BFH, Urteil vom 01.08.2013 - Aktenzeichen IV R 19/11

DRsp Nr. 2013/23052

Ertragssteuerliche Behandlung der Veräußerung eines vermieteten Flugzeugs; Tarifbegünstigung des Aufgabegewinns

NV: Besteht die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens darin, ein Flugzeug zu kaufen, dieses für eine beschränkte und hinter der Nutzungsdauer zurückbleibende Zeit zu vermieten und anschließend wieder zu verkaufen, und kann der aufgrund des Geschäftskonzepts insgesamt erwartete Gewinn nicht allein aus dem Entgelt für die Nutzungsüberlassung, sondern nur unter Einbeziehung des Erlöses aus dem Verkauf des Flugzeugs erzielt werden, ist der Verkauf als Teilakt der laufenden Geschäftstätigkeit anzusehen. Der Gewinn aus dem Verkauf des Flugzeugs kann in einem solchen Fall nicht Bestandteil eines nicht der Gewerbesteuer unterliegenden Aufgabegewinns sein.