I. Streitig ist, ob bei der Festsetzung der Einkommensteuer für die Streitjahre (2002 und 2004 bis 2007) nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen sind.
Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger war zu 99 % am Stammkapital der 1990 gegründeten X-GmbH (GmbH) beteiligt, die Klägerin zu 1 %.
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