I. Streitig ist, ob bei der Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zum 31. Dezember 2000 nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen sind.
Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger war zu 99 % am Stammkapital der 1990 gegründeten X-GmbH (GmbH) beteiligt, die Klägerin zu 1 %.
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