BFH - Urteil vom 16.03.2021
X R 44/18
Normen:
EStG § 22 Nr. 5 Satz 1, Satz 2 Buchst. b, § 20 Abs. 1 Nr. 6, § 32a, § 32d Abs. 1 Satz 1; EStG a.F. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Sätze 1 und 2; BetrAVG § 1 Abs. 1 Satz 1, § 1b Abs. 2 Satz 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 1175
FR 2021, 1001
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 16.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2049/16

Ertragsteuerliche Behandlung außerrechnungsmäßiger und rechnungsmäßiger Zinsen aus einem als Direktversicherung ausgestalteten Lebensversicherungsvertrag mit Kapitalzahlung

BFH, Urteil vom 16.03.2021 - Aktenzeichen X R 44/18

DRsp Nr. 2021/12657

Ertragsteuerliche Behandlung außerrechnungsmäßiger und rechnungsmäßiger Zinsen aus einem als Direktversicherung ausgestalteten Lebensversicherungsvertrag mit Kapitalzahlung

1. NV: Außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen aus einem Lebensversicherungsvertrag mit Kapitalzahlung im Erlebens- und Todesfall sind sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 5 EStG, sofern die Lebensversicherung als Direktversicherung ausgestaltet ist und die Voraussetzungen einer Steuerfreistellung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung nicht vorliegen. 2. NV: Eine der betrieblichen Altersversorgung zuzuordnende Direktversicherung nach Maßgabe der auch steuerrechtlich geltenden Definition in § 1 Abs. 1 Satz 1, § 1b Abs. 2 Satz 1 BetrAVG fordert lediglich einen Kausalzusammenhang zwischen der Zusage des Arbeitgebers und dem Arbeitsverhältnis, nicht aber dessen Fortbestand. Dementsprechend können auch Zusagen anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses der betrieblichen Altersversorgung unterfallen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 16.03.2018 – 3 K 2049/16 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 5 Satz 1, Satz 2 Buchst. b, § 20 Abs. 1 Nr. 6, § 32a, § 32d Abs. 1 Satz 1; a.F. § Abs. Nr. Sätze 1 und 2;