BFH - Urteil vom 25.03.2021
VIII R 37/19
Normen:
EStG § 3 Nr. 11 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 977
BStBl II 2021, 685
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 28.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 3393/18

Ertragsteuerliche Behandlung der an Pflegeeltern seitens eines zwischengeschalteten freien Trägers der Jugendhilfe gezahlten VergütungBegriff der Zahlung aus öffentlichen Mitteln im Sinne von § 3 Nr. 11 S. 1 EStG

BFH, Urteil vom 25.03.2021 - Aktenzeichen VIII R 37/19

DRsp Nr. 2021/9076

Ertragsteuerliche Behandlung der an Pflegeeltern seitens eines zwischengeschalteten freien Trägers der Jugendhilfe gezahlten Vergütung Begriff der Zahlung aus öffentlichen Mitteln im Sinne von § 3 Nr. 11 S. 1 EStG

Eine Zahlung aus öffentlichen Mitteln i.S. des § 3 Nr. 11 Satz 1 EStG an eine Pflegeperson kann bei Zwischenschaltung eines freien Trägers der Jugendhilfe nur vorliegen, wenn das zuständige Jugendamt weiß, ob und in welcher Höhe der freie Träger einen Eigenanteil einbehält, dies billigt und ihm gegen den freien Träger ein gesetzlicher oder vertraglicher Anspruch zusteht, aufgrund dessen es eine Rechnungslegung über die Mittelverwendung und die Vorlage geeigneter Nachweise verlangen kann.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 28.03.2019 – 12 K 3393/18 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 11 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hatte im Streitjahr 2016 in ihren Haushalt ein neunjähriges Pflegekind aufgenommen. Weitere Pflegekinder wurden von ihr nicht betreut.