BFH - Urteil vom 23.04.2021
IX R 3/20
Normen:
EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2 und 4, § 24 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 1271
BStBl II 2021, 692
DB 2021, 1714
DStR 2021, 1749
DStZ 2021, 693
Vorinstanzen:
FG München, vom 05.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2705/18

Ertragsteuerliche Behandlung der Auflösung eines Versorgungsguthabens aus einer betrieblichen Altersversorgung im Wege der Kapitalauszahlung

BFH, Urteil vom 23.04.2021 - Aktenzeichen IX R 3/20

DRsp Nr. 2021/11644

Ertragsteuerliche Behandlung der Auflösung eines Versorgungsguthabens aus einer betrieblichen Altersversorgung im Wege der Kapitalauszahlung

1. Wird ein Teil der Abfindung eines Arbeitnehmers im Wege der Entgeltumwandlung dem arbeitnehmerfinanzierten Aufbaukonto der betrieblichen Altersversorgung in Form einer Direktzusage zugeführt, liegt im Zeitpunkt der Entgeltumwandlung insoweit kein Zufluss von Arbeitslohn vor. 2. Erfolgt die Auszahlung des im Aufbaukonto über mehrere Jahre im Wege der Entgeltumwandlung angesammelten Versorgungsguthabens als Einmalzahlung, kann eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeit i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG anzunehmen sein. 3. Dem Merkmal der Außerordentlichkeit steht nicht entgegen, wenn dem Arbeitnehmer daneben eine weitere Altersversorgung aus einem —vom Aufbaukonto getrennten— arbeitgeberfinanzierten Basiskonto zusteht, das darauf angesparte Versorgungsguthaben jedoch noch nicht zur Auszahlung gelangt ist.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg vom 05.12.2019 – 10 K 2705/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2 und 4, § 24 Nr. 1;

Gründe

I.