BFH - Urteil vom 17.12.2020
VI R 23/18
Normen:
AO § 41 Abs. 1 Satz 1; EStG § 1 Abs. 1 Satz 1, § 3 Nr. 16, § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 4a, Nr. 5, Nr. 5a, § 9 Abs. 4 Sätze 1 bis 3, § 34c; FGO § 118 Abs. 2, § 126 Abs. 2, § 155 Satz 1; ZPO § 293;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 763
DStZ 2021, 470
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 19.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 256/16

Ertragsteuerliche Behandlung der Aufwendungen für Miete und Heimfahrten sowie des erhaltenen Aufwendungsersatzes anlässlich eines Auslandseinsatzes eines Arbeitnehmers im Rahmen eines international tätigen Konzerns

BFH, Urteil vom 17.12.2020 - Aktenzeichen VI R 23/18

DRsp Nr. 2021/6593

Ertragsteuerliche Behandlung der Aufwendungen für Miete und Heimfahrten sowie des erhaltenen Aufwendungsersatzes anlässlich eines Auslandseinsatzes eines Arbeitnehmers im Rahmen eines international tätigen Konzerns

NV: Erste Tätigkeitsstätte bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerentsendung ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des aufnehmenden Unternehmens, der der Arbeitnehmer im Rahmen eines eigenständigen Arbeitsvertrags mit dem aufnehmenden Unternehmen für die Dauer der Entsendung zugeordnet ist.

Ertragsteuerliche Behandlung der Aufwendungen für Miete und Heimfahrten sowie des erhaltenen Aufwendungsersatzes anlässlich eines Auslandseinsatzes eines Arbeitnehmers im Rahmen eines international tätigen Konzerns

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 19.04.2018 – 5 K 256/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

AO § 41 Abs. 1 Satz 1; EStG § 1 Abs. 1 Satz 1, § 3 Nr. 16, § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 4a, Nr. 5, Nr. 5a, § 9 Abs. 4 Sätze 1 bis 3, § 34c; FGO § 118 Abs. 2, § 126 Abs. 2, § 155 Satz 1; ZPO § 293;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind verheiratet und unterhielten im Streitjahr (2014) einen inländischen Wohnsitz.

Der Kläger war seit 2000 bei der X–AG im Personaleinsatzbetrieb im Werk A angestellt.