BFH - Urteil vom 24.09.2013
VI R 48/12
Normen:
EStG § 3b;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 20.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 4685/09

Ertragsteuerliche Behandlung der einem Grenzpendler in die Schweiz pauschal gewährten Sonntags-, Feiertags- und Nachtdienstzuschläge

BFH, Urteil vom 24.09.2013 - Aktenzeichen VI R 48/12

DRsp Nr. 2014/280

Ertragsteuerliche Behandlung der einem Grenzpendler in die Schweiz pauschal gewährten Sonntags-, Feiertags- und Nachtdienstzuschläge

NV: Die Steuerfreiheit pauschaler Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit setzt auch bei einem nichtselbständig arbeitenden Grenzgänger in die Schweiz voraus, dass diese Zuschläge nach dem übereinstimmenden Willen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf eine spätere Einzelabrechnung geleistet werden.

Ohne Rücksicht auf die tatsächliche Einsatzdauer gewährte pauschale Sonntags-, Feiertags- und Nachtdienstzuschläge eines Grenzpendlers in die Schweiz unterliegen nicht der (teilweisen) Steuerbefreiung gem. § 3b Abs. 1 EStG. Dies wäre nur dann der Fall, wenn sie als Abschläge auf eine später abzurechnende Forderung des Arbeitnehmers geleistet worden wären.

Normenkette:

EStG § 3b;

Gründe

I. Streitig ist, ob die einem Grenzpendler in die Schweiz pauschal gewährten Sonntags-, Feiertags- und Nachtdienstzuschläge gemäß § 3b des Einkommensteuergesetztes (EStG) steuerfrei sind.