BFH - Urteil vom 31.03.2021
VI R 30/18
Normen:
EStG § 13; EStDV a.F. § 7 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2022, 47
BFH/NV 2021, 1232
DStRE 2021, 1081
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 26.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 4135/14

Ertragsteuerliche Behandlung der Erlöse aus der Veräußerung von ehemals land- und forstwirtschaftlich genutzten GrundstückenVoraussetzungen der Zurechnung zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft

BFH, Urteil vom 31.03.2021 - Aktenzeichen VI R 30/18

DRsp Nr. 2021/12311

Ertragsteuerliche Behandlung der Erlöse aus der Veräußerung von ehemals land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken Voraussetzungen der Zurechnung zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft

1. Die Bestellung von Erbbaurechten an land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken und die anschließende Bebauung durch die Berechtigten führt zur Entnahme der Grundstücke, falls die endgültige Nutzungsänderung mehr als 10 % der Gesamtfläche des Betriebs betrifft. 2. Ist die Geringfügigkeitsgrenze von 10 % überschritten, kommt es für das Vorliegen einer Entnahme regelmäßig nicht auf einen Vergleich der Erträge aus der Vermögensverwaltung und der Land- und Forstwirtschaft oder auf die Anwendung anderer Abgrenzungskriterien an.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 26.04.2018 – 6 K 4135/14 F wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 13; EStDV a.F. § 7 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger zu 1. bis 3. (Kläger) sind die Erben nach ihrer während des Revisionsverfahrens verstorbenen Mutter IV, und die Nacherben nach ihrem Vater DV.