BFH - Urteil vom 05.11.2013
VIII R 20/11
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 8 Abs. 1; EStG § 11 Abs. 1 Satz 3; EStG § 38a Abs. 1 Satz 3; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7;
Vorinstanzen:
FG München, vom 29.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 3991/09

Ertragsteuerliche Behandlung der Erlöse aus der Veräußerung von Genussrechten an den Arbeitgeber; Maßgeblicher Zeitpunkt des Zuflusses

BFH, Urteil vom 05.11.2013 - Aktenzeichen VIII R 20/11

DRsp Nr. 2014/2269

Ertragsteuerliche Behandlung der Erlöse aus der Veräußerung von Genussrechten an den Arbeitgeber; Maßgeblicher Zeitpunkt des Zuflusses

1. Kann der Arbeitnehmer die von seinem Arbeitgeber erworbenen Genussrechte nur dadurch verwerten, dass er sie nach Ablauf der Laufzeit an diesen veräußert und hängt die Höhe des Rückkaufswerts der Genussrechte davon ab, wie das Anstellungsverhältnis endet, handelt es sich bei dem Überschuss aus dem Rückverkauf der Genussrechte um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG.2. Der geldwerte Vorteil fließt dem Arbeitnehmer zu dem Zeitpunkt zu, in dem ihm das Entgelt für die Rücknahme der Genussrechte ausgezahlt wird.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 8 Abs. 1; EStG § 11 Abs. 1 Satz 3; EStG § 38a Abs. 1 Satz 3; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7;

Gründe

I.