BFH - Urteil vom 04.05.2021
VIII R 17/18
Normen:
EStG § 20 Abs. 4a Sätze 5 und 7; KStG § 27 Abs. 8 Satz 9; AEUV Art. 63;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 1579
DStRE 2021, 1342
ZIP 2022, 428
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 28.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2117/16

Ertragsteuerliche Behandlung der mit einer Zuzahlung verbundenen Zuteilung von Aktien an einem anderen Unternehmen durch eine ausländische KapitalgesellschaftBegriff der Abspaltung im Sinne von § 20 Abs. 4a S. 7 EStG

BFH, Urteil vom 04.05.2021 - Aktenzeichen VIII R 17/18

DRsp Nr. 2021/15651

Ertragsteuerliche Behandlung der mit einer Zuzahlung verbundenen Zuteilung von Aktien an einem anderen Unternehmen durch eine ausländische Kapitalgesellschaft Begriff der Abspaltung im Sinne von § 20 Abs. 4a S. 7 EStG

1. Ein ausländischer Vorgang ist dann nicht mit einer Abspaltung i.S. des § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG vergleichbar, wenn es an einer Übertragung von Vermögensteilen gegen Gewährung von Anteilen des übernehmenden Rechtsträgers an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers fehlt. 2. Die Ermittlung der Höhe des Kapitalertrags ist nicht bereits deshalb unmöglich i.S. des § 20 Abs. 4a Satz 5 EStG, weil die Anteile von einer ausländischen Gesellschaft zugeteilt werden (entgegen BMF-Schreiben vom 18.01.2016, BStBl I 2016, 85, Rz 111). 3. Die Voraussetzungen des § 20 Abs. 4a Satz 5 EStG liegen jedenfalls dann nicht vor, wenn die Steuerbarkeit der Anteilszuteilung dem Grunde nach —wegen der Fiktion des § 27 Abs. 8 Satz 9 KStG— und der Höhe nach —wegen eines vorhandenen Börsenkurses der zugeteilten Anteile— feststeht.