BFH - Beschluss vom 19.04.2021
VI R 43/18
Normen:
EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1, § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 38 Abs. 1 Sätze 1 und 3, Abs. 3 Satz 1, § 19;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 1127
BStBl II 2021, 605
DStR 2021, 1591
DStRE 2021, 884
NZA 2021, 1542
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 29.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1205/18

Ertragsteuerliche Behandlung der Überlassung eines Einsatzfahrzeugs an den Leiter der Freiwilligen Feuerwehr

BFH, Beschluss vom 19.04.2021 - Aktenzeichen VI R 43/18

DRsp Nr. 2021/10420

Ertragsteuerliche Behandlung der Überlassung eines Einsatzfahrzeugs an den Leiter der Freiwilligen Feuerwehr

Die Überlassung eines Einsatzfahrzeugs an den Leiter der Freiwilligen Feuerwehr während seiner —wenn auch "ständigen"— Bereitschaftszeiten führt nicht zu Arbeitslohn.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 29.08.2018 – 3 K 1205/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1, § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 38 Abs. 1 Sätze 1 und 3, Abs. 3 Satz 1, § 19;

Gründe

I. Streitig ist, ob die Überlassung eines Feuerwehreinsatzfahrzeugs zu steuerbarem Arbeitslohn führt.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Gemeinde in Nordrhein-Westfalen, die nach Maßgabe des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 17.12.2015 (zuvor: Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung —FSHG— vom 10.02.1998) eine Freiwillige Feuerwehr unterhält. Eine Berufsfeuerwehr gibt es in der Gemeinde sowie dem Landkreis, in welchem die Gemeinde belegen ist, nicht.