BFH - Urteil vom 11.11.2015
I R 28/14
Normen:
Immunitätenprotokoll-PPI- Art. 16 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG München, vom 04.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1741/10

Ertragsteuerliche Behandlung einer Invaliditätszulage einer Mitarbeiterin des Europäischen Patentamts

BFH, Urteil vom 11.11.2015 - Aktenzeichen I R 28/14

DRsp Nr. 2016/6483

Ertragsteuerliche Behandlung einer Invaliditätszulage einer Mitarbeiterin des Europäischen Patentamts

NV: Die aufgrund von Art. 62a des Statuts der Beamten des Europäischen Patentamts ausgezahlte sog. Invaliditätszulage ist als Gehalt und Bezug i.S. von Art. 16 Abs. 1 des Immunitätenprotokolls anzusehen und in Deutschland von der Besteuerung freizustellen. Es handelt sich nicht um "Renten und Ruhegehälter" i.S. von Art. 16 Abs. 2, die der Besteuerung in Deutschland als Ansässigkeitsstaat des Bediensteten unterliegen würden.

Eine Invaliditätszulage nach Art. 62a der Statuten der Beamten des Europäischen Patentamts stellt sich als "Gehälter und Bezüge" i.S. von Art. 16 Abs. 1 des Immunitätenprotokolls (PPI) dar und unterliegt nicht der deutschen Einkommensteuer.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 4. Dezember 2012 9 K 1741/10 aufgehoben.

Die Einkommensteuer wird unter Abänderung des angefochtenen Einkommensteuerbescheids auf 0 € festgesetzt.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

Immunitätenprotokoll-PPI- Art. 16 Abs. 1;

Gründe