Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Patentorganisation Art. 16 Abs. 1; Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Patentorganisation Art. 16 Abs. 2; Statuten der Beamten des Europäischen Patentamts Art. 62a; Übereinkommen über die Erteilung Europäischer Patente Art. 8; Übereinkommen über die Erteilung Europäischer Patente Art. 164 Abs. 1; Übereinkommen über die Erteilung Europäischer Patente Art. 33 Abs. 2 Buchst. b;
Fundstellen:
DStR 2013, 6
DStRE 2013, 1168
Steuerpflicht einer Invaliditätszulage des Europäischen Patentamts
FG München, Urteil vom 04.12.2012 - Aktenzeichen 9 K 1741/10
DRsp Nr. 2013/2599
Steuerpflicht einer Invaliditätszulage des Europäischen Patentamts
1. Bei der zum 1.1.2008 eingeführten Invaliditätszulage des Europäischen Patentamts (EPA) handelt es sich nicht um steuerfreie Bezüge, sondern um steuerpflichtige Versorgungsleistungen (Progressionsvorbehalt) i. S. v. Art. 16 Abs. 2 des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten der Eurpäischen Patentorganisation (Immunitätenprotokoll).2. Das Immunitätenprotokoll ist ebenso wie das Statut der Beamten des EPA einer eigenständigen Interpretation zugänglich.3. Über die steuerliche Behandlung von Zahlungen durch die Mitgliedsstaaten der Organisation kann der Verwaltungsrat der EPO mangels Zuständigkeit und Regelungskompetenz nicht beschließen. Deswegen verletzt auch eine eventuelle, durch die Besteuerung in den Mitgliedsstaaten entstehende Ausgleichspflicht der EPO gegenüber den Beziehern der Invaliditätszulage die EPO nicht in ihrer Organisations- und Hoheitsgewalt, weil die Mitgliedsstaaten insoweit in Ausübung ihrer eigenen Hoheitsrechte handeln.
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Normenkette:
Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Patentorganisation Art. 16 Abs. 1; Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Patentorganisation Art. 16 Abs. 2;
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