BFH - Urteil vom 15.12.2022
VI R 19/21
Normen:
EStG § 11 Abs. 1 S. 1; EStG § 11 Abs. 1 S. 4; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 34 Abs. 1; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 4; EStG § 38a Abs. 1 S. 3; EStG 2017;
Fundstellen:
BFH/NV 2023, 542
NZA 2023, 416
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 28.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 478/20

Ertragsteuerliche Behandlung eines über 3 Jahre ausgezahlten Alterskapitals aus der nachträglichen Umwandlung einer PensionszusageAnwendung der Tarifbegünstigung des § 34 Abs. 1 und 2 EStG

BFH, Urteil vom 15.12.2022 - Aktenzeichen VI R 19/21

DRsp Nr. 2023/3072

Ertragsteuerliche Behandlung eines über 3 Jahre ausgezahlten Alterskapitals aus der nachträglichen Umwandlung einer Pensionszusage Anwendung der Tarifbegünstigung des § 34 Abs. 1 und 2 EStG

1. NV: Außerordentliche Einkünfte i.S. des § 34 Abs. 1 und Abs. 2 EStG liegen grundsätzlich nur dann vor, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung). 2. NV: Die Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit ist regelmäßig nicht nach § 34 EStG tarifbegünstigt, wenn die Auszahlung in drei Veranlagungszeiträumen erfolgt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Zahlung ursprünglich in einer Summe vereinbart war und die Auszahlung in drei Veranlagungszeiträumen auf Gründen beruht, die der Gestaltungsfreiheit des Steuerpflichtigen entzogen sind.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 28.07.2021 – 1 K 478/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 11 Abs. 1 S. 1; EStG § 11 Abs. 1 S. 4; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 34 Abs. 1; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 4; EStG § 38a Abs. 1 S. 3; EStG 2017;

Gründe

I.