FG Hessen - Urteil vom 14.08.2012
10 K 2697/06
Normen:
EStG § 5; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1;

Ertragsteuerliche Behandlung kundenspezifischer Werkzeuge zu deren Herstellung Werkzeugkostenbeiträge geleistet wurden

FG Hessen, Urteil vom 14.08.2012 - Aktenzeichen 10 K 2697/06

DRsp Nr. 2013/14785

Ertragsteuerliche Behandlung kundenspezifischer Werkzeuge zu deren Herstellung Werkzeugkostenbeiträge geleistet wurden

Eine Bilanzierung von kundenspezifischem Werkzeug bei einem Automobilzulieferer aufgrund wirtschaftlichen Eigentums hat nicht zu erfolgen, wenn der Auftraggeber das zivilrechtliche Eigentum unter Vereinbarung eines Besitzkonstituts erworben hat. Die Berichtigung zur Nutzung des Werkzeugs während der Laufzeit des Nutzungsvertrages, das Besitzrecht ohne Einzug des Fertigungsauftrages und der Umstand, dass das Werkzeug nach Ablauf der Produktionsphase verbraucht ist, genügen nicht um wirtschaftliches Eigentum zu bejahen. Für die Herstellung des Werkzeugs gezahlte Werkzeugkostenzuschüsse an den Automobilzulieferer sind in vollem Umfang gewinnerhöhend so erfassen. Die Bildung einer Rückstellung oder die Neutralisierung des Gewinns durch einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten wegen einer faktischen Verpflichtung zur verbilligten Lieferung gefertigter Serienteile kommt nicht in Betracht.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 5; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1;

Tatbestand: