BFH - Beschluss vom 28.05.2019
VIII R 7/16
Normen:
EStG § 52a Abs. 8, Abs. 10 Satz 8; EStG n.F. § 20 Abs. 1 Nr. 7;
Fundstellen:
BB 2019, 1813
BB 2019, 1891
BFH/NV 2019, 972
BFHE 265, 132
DB 2019, 2106
DStRE 2019, 1120
DStZ 2019, 682
NZG 2019, 1080
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 17.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 11398/14

Ertragsteuerliche Behandlung laufender Kapitalerträge aus im Austausch gegen Argentinien-Anleihen eingetauschte, an das BIP gekoppelten festverzinslichen Schuldverschreibungen

BFH, Beschluss vom 28.05.2019 - Aktenzeichen VIII R 7/16

DRsp Nr. 2019/11206

Ertragsteuerliche Behandlung laufender Kapitalerträge aus im Austausch gegen Argentinien-Anleihen eingetauschte, an das BIP gekoppelten festverzinslichen Schuldverschreibungen

1. Sog. BIP-gebundene Wertpapiere, die von gegen Argentinien-Anleihen eingetauschten festverzinslichen Schuldverschreibungen nach den Emissionsbedingungen automatisch abgekoppelt worden und mit einer eigenen Wertpapierkennnummer eigenständig handelbar sind, bei denen die Rückzahlung des Nennkapitals ausgeschlossen ist und die Zahlung eines Entgelts von der Entwicklung des argentinischen Bruttoinlandsprodukts sowie anderen variablen Größen abhängig ist, sind keine Kapitalforderungen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in der am 31.12.2008 anzuwendenden Fassung. Es handelt sich um Kapitalanlagen mit ausschließlich spekulativem Charakter (sog. Vollrisikopapiere). 2. Laufende Kapitalerträge aus solchen BIP-gebundenen Wertpapieren sind gemäß § 52a Abs. 8 Satz 1 i.V.m. § 52a Abs. 10 Satz 8 EStG nach dem 31.12.2008 nicht gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG n.F. steuerpflichtig, wenn die Wertpapiere vor dem 15.03.2007 erworben wurden.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 17.02.2016 – 2 K 11398/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 52a Abs. 8, Abs. 10 Satz 8; EStG n.F. § 20 Abs. 1 Nr. 7;