BFH - Urteil vom 29.09.2015
VIII R 49/13
Normen:
AO § 173 Abs. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, § 52 Abs. 37b;
Fundstellen:
BFHE 252, 251
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 27.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 630/09

Ertragsteuerliche Behandlung von Erträgen aus der Veräußerung von Null-Kupon-Wandelschuldverschreibungen

BFH, Urteil vom 29.09.2015 - Aktenzeichen VIII R 49/13

DRsp Nr. 2016/5102

Ertragsteuerliche Behandlung von Erträgen aus der Veräußerung von Null-Kupon-Wandelschuldverschreibungen

1. Null-Kupon-Wandelschuldverschreibungen haben zwar grundsätzlich eine Emissionsrendite (Anschluss an BFH-Urteil vom 20. November 2006 VIII R 43/05, BFHE 216, 97, BStBl II 2007, 560), nicht aber dann, wenn diese ungeachtet einer geringfügigen Mindestverzinsung mit dem Versprechen einer höheren —wegen Anknüpfung an die Wertentwicklung bestimmter Aktien nicht genau bezifferbaren— Verzinsung verbunden ist und damit die Gesamtverzinsung der Schuldverschreibungen überwiegend von der im Zeitpunkt der jeweiligen Emission nicht kalkulierbaren Aktienkursentwicklung abhängt (Anschluss an BFH-Urteil vom 26. Juni 2012 VIII R 40/10, BFH/NV 2013, 346). 2. Eine solche Abhängigkeit von einer nicht kalkulierbaren Wertentwicklung im Zeitpunkt der Emission liegt vor, wenn die Null-Kupon-Wandelschuldverschreibungen nach den Emissionsbedingungen im Zeitpunkt der Fälligkeit nur "nach Wahl des Unternehmens", also nicht nach autonomer Entscheidung des Inhabers, lediglich in nicht wandelbare verzinsliche und erst zu einem späteren Zeitpunkt fällige Anleihen eingetauscht werden können.