BFH - Urteil vom 10.11.2015
IX R 3/15
Normen:
EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; KAGG § 11 Abs. 2, § 18 Abs. 1 Satz 1, § 40a; AuslInvestmG § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b, § 18 Abs. 4;
Fundstellen:
BFHE 252, 341
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 18.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 3180/12

Ertragsteuerliche Behandlung von Gewinnen aus der Rückgabe von Fondsanteilen

BFH, Urteil vom 10.11.2015 - Aktenzeichen IX R 3/15

DRsp Nr. 2016/4233

Ertragsteuerliche Behandlung von Gewinnen aus der Rückgabe von Fondsanteilen

1. Private Veräußerungsgeschäfte mit Anteilen an in- und ausländischen Investmentfonds unterliegen im Streitjahr 1999 der Besteuerung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. 2. Eine Veräußerung liegt nicht vor, wenn der Anleger den Anteilsschein gemäß § 11 Abs. 2 KAGG an die Kapitalanlagegesellschaft zurückgibt.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 18. Dezember 2014 1 K 3180/12 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Baden-Württemberg zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; KAGG § 11 Abs. 2, § 18 Abs. 1 Satz 1, § 40a; AuslInvestmG § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b, § 18 Abs. 4;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) kaufte und verkaufte im Streitjahr u.a. zahlreiche Anteile an in- und ausländischen Investmentfonds. Die Haltedauer betrug jeweils weniger als ein Jahr. Daraus erzielte sie Einnahmenüberschüsse, die sie in ihrer Einkommensteuererklärung als private Veräußerungsgeschäfte deklarierte. Die Steuererklärung enthält detaillierte Angaben zu jedem einzelnen Geschäft.