BFH - Urteil vom 11.12.2020
IX R 33/18
Normen:
FGO § 56 Abs. 1; EStG § 22 Nr. 3 Satz 1;
Fundstellen:
AO-StB 2021, 190
BFH/NV 2021, 732
BStBl II 2021, 488
DB 2021, 878
DStR 2021, 792
DStRE 2021, 503
DStZ 2021, 391
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 14.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 737/17

Ertragsteuerliche Behandlung von Leistungen aufgrund eines sog. Thüringen-StipendiumsPflichten des Prozessbevollmächtigten bei Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax

BFH, Urteil vom 11.12.2020 - Aktenzeichen IX R 33/18

DRsp Nr. 2021/5039

Ertragsteuerliche Behandlung von Leistungen aufgrund eines sog. "Thüringen-Stipendiums" Pflichten des Prozessbevollmächtigten bei Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax

1. Einen Prozessbevollmächtigten trifft an dem verspäteten Eingang eines fristgebundenen Schriftsatzes kein Verschulden, wenn er mit der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegerätes und der korrekten Eingabe der Sendenummer alles zur Fristwahrung Erforderliche getan und so rechtzeitig mit der Übermittlung begonnen hat, dass unter normalen Umständen mit deren Abschluss bis 24:00 Uhr gerechnet werden konnte (Anschluss an BGH-Beschluss vom 12.04.2016 – VI ZB 7/15, NJW-RR 2016, 816). 2. Leistungen aufgrund eines Fördervertrags mit der "Stiftung zur Förderung der ambulanten ärztlichen Versorgung im Freistaat Thüringen" sind unter bestimmten Umständen nicht steuerbar.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 14.03.2018 – 3 K 737/17 aufgehoben und der Einkommensteuerbescheid 2012 vom 18.05.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.09.2017 dahingehend geändert, dass das zu versteuernde Einkommen um 15.000 € vermindert wird.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

FGO § 56 Abs. 1; EStG § 22 Nr. 3 Satz 1;

Gründe

I.