BFH - Beschluss vom 01.10.2015
X B 71/15
Normen:
FGO § 112 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 16;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 34
NZI 2016, 260
ZIP 2016, 225
ZInsO 2016, 406
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 24.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 219/13

Ertragsteuerliche Behandlung von Überschüssen aus der Verwertung von Wirtschaftsgütern in der Insolvenz des Steuerpflichtigen

BFH, Beschluss vom 01.10.2015 - Aktenzeichen X B 71/15

DRsp Nr. 2015/19888

Ertragsteuerliche Behandlung von Überschüssen aus der Verwertung von Wirtschaftsgütern in der Insolvenz des Steuerpflichtigen

1. NV: Der Eigenantrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist auch dann, wenn er vom Insolvenzgericht dem FA mitgeteilt wird, in der Regel nicht als Betriebsaufgabeerklärung anzusehen. 2. NV: Eine Betriebsaufgabeerklärung muss eindeutig sein.

Ein Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist im Regelfall nicht als eindeutige Betriebsaufgabeerklärung anzusehen, da ein Insolvenzverfahren nicht etwa stets zur Zerschlagung eines Betriebes führen muss, sondern ebenso dessen Erhaltung zum Ergebnis haben kann.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 24. Februar 2015 4 K 219/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 112 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 16;

Gründe