BFH - Urteil vom 29.10.2013
VIII R 13/11
Normen:
EStG a.F. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1; EStG a.F. § 17 Abs. 1 Satz 1; EStG a.F. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 21.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1503/10

Ertragsteuerliche Berücksichtigung von Schuldzinsen für die Finanzierung nachträglicher Anschaffungskosten einer aufgegebenen GmbH-Beteiligung

BFH, Urteil vom 29.10.2013 - Aktenzeichen VIII R 13/11

DRsp Nr. 2014/2299

Ertragsteuerliche Berücksichtigung von Schuldzinsen für die Finanzierung nachträglicher Anschaffungskosten einer aufgegebenen GmbH-Beteiligung

Schuldzinsen für die Finanzierung nachträglicher Anschaffungskosten einer aufgegebenen Beteiligung i.S. von § 17 EStG sind auch dann Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn der Zeitpunkt der Aufgabe vor dem Veranlagungszeitraum 1999 lag.

Normenkette:

EStG a.F. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1; EStG a.F. § 17 Abs. 1 Satz 1; EStG a.F. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob bei der Festsetzung der Einkommensteuer für 2001 nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen sind.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger war zu 99 % am Stammkapital der 1990 gegründeten X-GmbH (GmbH) beteiligt, die Klägerin zu 1 %.