BFH - Urteil vom 08.07.1998
I R 112/97
Normen:
AO 1977 § 42, § 171 Abs. 3, § 367 Abs. 2 S. 1, 2; EStG § 20 ; AStG § 2 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 1999, 39
BFH/NV 1999, 411
BFHE 186, 496
BStBl II 1999, 123
DB 1999, 464
DStZ 1999, 190
Vorinstanzen:
FG Münster,

Erweiterte beschränkte Einkommensteuerpflicht nach § 2 AStG

BFH, Urteil vom 08.07.1998 - Aktenzeichen I R 112/97

DRsp Nr. 1999/916

Erweiterte beschränkte Einkommensteuerpflicht nach § 2 AStG

»1. Wird eine verzinsliche Forderung als Sicherheit für eine Steuerforderung in der Weise an den Steuergläubiger abgetreten, daß dieser auch die anfallenden Zinsen mit der Steuerschuld verrechnen soll, so sind die Zinsen dem Abtretenden als Einnahmen zuzurechnen. 2. Die entgeltliche Abtretung einer verzinslichen Forderung an eine im Ausland ansässige Person kann einen Gestaltungsmißbrauch darstellen, wenn sie dazu dient, das Fortbestehen wesentlicher wirtschaftlicher Interessen im Inland und damit den Eintritt der erweiterten beschränkten Steuerpflicht zu vermeiden. Ein Gestaltungsmißbrauch liegt in diesem Fall jedenfalls dann vor, wenn die Abtretung dem Forderungsschuldner gegenüber nicht offengelegt worden ist und das vom Zessionar zu zahlende Entgelt sich nach dem Betrag der vom Schuldner geleisteten Zahlungen abzüglich eines Festbetrags bemißt. 3. Eine Erhöhung der festgesetzten Steuer im Rahmen der Einspruchsentscheidung ("Verböserung") ist nach Ablauf der Festsetzungsfrist regelmäßig unzulässig (Bestätigung der BFH-Urteile vom 27. März 1996 I R 182/94, BFHE 180, 444, BStBl II 1997, 449, und vom 30. Juli 1997 II R 9/95, BFHE 183, 235, BStBl II 1997, 635).«

Normenkette:

AO 1977 § 42, § 171 Abs. 3, § 367 Abs. 2 S. 1, 2; EStG § 20 ; AStG § 2 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 2 ;

Gründe: