BGH - Beschluss vom 17.01.2018
XII ZB 248/16
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 118 Abs. 1 S. 3; VV RVG Nr. 1000; VV RVG Nr. 3104 Abs. 2; RVG § 45 Abs. 1; RVG § 48 Abs. 3 S. 1; BGB § 779 Abs. 1; FamFG § 76 Abs. 1; FamFG § 113 Abs. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2018, 238
BGHZ 217, 206
FamRB 2018, 148
FamRZ 2018, 602
FuR 2018, 256
MDR 2018, 691
NJW 2018, 1679
Vorinstanzen:
AG Sömmerda, vom 21.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 39/15
OLG Thüringen, vom 10.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 WF 127/16

Erweiterung der einem unbemittelten Beteiligten bewilligten Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten auf sämtliche in diesem Zusammenhang ausgelöste Gebühren; Abschluss eines Vergleichs der Beteiligten unter Einbeziehung nicht anhängiger Verfahrensgegenstände in einer selbständigen Familiensache (hier: sog. Mehrvergleich)

BGH, Beschluss vom 17.01.2018 - Aktenzeichen XII ZB 248/16

DRsp Nr. 2018/2582

Erweiterung der einem unbemittelten Beteiligten bewilligten Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten auf sämtliche in diesem Zusammenhang ausgelöste Gebühren; Abschluss eines Vergleichs der Beteiligten unter Einbeziehung nicht anhängiger Verfahrensgegenstände in einer selbständigen Familiensache (hier: sog. Mehrvergleich)

ZPO § 114 Abs. 1 Satz 1 Schließen die Beteiligten in einer selbständigen Familiensache einen Vergleich unter Einbeziehung nicht anhängiger Verfahrensgegenstände (Mehrvergleich), hat der unbemittelte Beteiligte einen Anspruch auf Erweiterung der ihm bewilligten Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten auf sämtliche in diesem Zusammenhang ausgelöste Gebühren (Abgrenzung zu BGHZ 159, 263 = FamRZ 2004, 1708 und BGHZ 91, 311 = NJW 1984, 2106).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 1. Familiensenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 10. Mai 2016 aufgehoben.