FG Baden-Württemberg - Urteil vom 05.12.2002
13 K 128/00
Normen:
AO (1977) § 194 Abs. 1 S. 2 ; BpOSt § 4 Abs. 2 S. 2 ; AO (1977) § 197 Abs. 1 S. 1 ; AO (1977) § 193 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 433

Erweiterung des Prüfungszeitraums wegen zu erwartender nicht unerheblicher Steuernachforderungen; Bekanntgabe der erweiternden Prüfungsanordnung erst bei Prüfungsbeginn; Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung einer Außenprüfung für das Jahr 1991

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.12.2002 - Aktenzeichen 13 K 128/00

DRsp Nr. 2003/2733

Erweiterung des Prüfungszeitraums wegen zu erwartender "nicht unerheblicher Steuernachforderungen"; Bekanntgabe der erweiternden Prüfungsanordnung erst bei Prüfungsbeginn; Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung einer Außenprüfung für das Jahr 1991

1. Das FA hat den Prüfungszeitraum für eine Außenprüfung zulässig wegen zu erwartender nicht unerheblicher Steuernachforderungen -§ 4 Abs. 2 Satz 2 BpO(St) vom 27.4.1978, BStBl I. 1978, 195- erweitert, wenn bis zum Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung über die Erweiterungs-Prüfungsanordnung vom Prüfer erhebliche Gewinnerhöhungen aus ungeklärten Geldzuflüssen im ursprünglichen Prüfungszeitraum festgestellt worden sind und dies auch im erweiteren Prüfungszeitraum zu erwarten war, also mehr Umstände für als gegen erhebliche Steuernachforderungen sprachen. 2. Die Erweiterung des Prüfungszeitraums ist in diesem Fall auch dann zulässig, wenn sie Veranlagungszeiträume betrifft, für die die reguläre vierjährige Festsetzungsfrist bereits abgelaufen ist, wenn aber dem Verdacht einer Steuerhinterziehung oder leichtfertigen Steuerverkürzung nachgegangen werden soll.