LG Köln - Beschluss vom 16.06.2009
88 T 13/09
Normen:
GmbHG § 16 Abs. 3; BGB § 161 Abs. 1; BGB § 161 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 30.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 42 HRB 61750

Erwerb eines GmbH-Geschäftsanteils vom Nichtberechtigten; Zuordnung des Widerspruchs gegen Gesellschafterliste bei aufschiebend bedingter Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen

LG Köln, Beschluss vom 16.06.2009 - Aktenzeichen 88 T 13/09

DRsp Nr. 2009/24446

Erwerb eines GmbH-Geschäftsanteils vom Nichtberechtigten; Zuordnung des Widerspruchs gegen Gesellschafterliste bei aufschiebend bedingter Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen

1. Die Regelung des § 16 Abs. 3 GmbHG bestimmt explizit den Erwerb des Geschäftsanteils vom Nichtberechtigten und stellt damit eine Vorschrift im Sinne von § 161 Abs. 3 BGB dar. 2. Die Zuordnung des Widerspruchs gegen die Gesellschafterliste dient dem Schutz des Erwerbers vor nachfolgenden Verfügungen des Veräußerers, die entgegen § 161 Abs. 1 BGB durch gutgläubigen Erwerb (§ 161 Abs. 3 BGB) wirksam werden. 3. Das Schutzbedürfnis des Erwerbers ist in gleichem Maße gegeben, wenn die Gesellschafterliste deshalb unrichtig ist, weil sie den Veräußerer unzutreffend noch als Gesellschafter ausweist wie im Falle der aufschiebend bedingten Veräußerung gemäß § 161 Abs. 1 BGB; der Schutz des Erwerbers erfordert auch in diesem Fall die Zuordnung eines Widerspruchs, um den guten Glauben eines nachfolgenden Erwerbers in die Verfügungsmacht des (eingeschränkt berechtigten) Veräußerers zu zerstören.

Auf die Beschwerde des Notars wird der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 30.04.2009 - 42 HRB 61750 - aufgehoben und die Sache zur weiteren Bearbeitung an das Registergericht zurückgegeben.

Normenkette:

GmbHG § 16 Abs. 3; BGB § 161 Abs. 1; BGB § 161 Abs. 3;

Entscheidungsgründe: