FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.12.2013
15 K 4236/10
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 1 Abs. 7; GrEStG § 8 Abs. 1; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1; ErbbauRG § 39;
Fundstellen:
DStR 2014, 10
DStRE 2014, 1067

Erwerb eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks durch einen von mehreren Erbbauberechtigten für anteiligen Erwerb des Erbbauzinsanspruchs beim Kauf eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks keine Grunderwerbsteuer Aufteilung nach der Boruttau´schen Formel

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2013 - Aktenzeichen 15 K 4236/10

DRsp Nr. 2014/6733

Erwerb eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks durch einen von mehreren Erbbauberechtigten für anteiligen Erwerb des Erbbauzinsanspruchs beim Kauf eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks keine Grunderwerbsteuer Aufteilung nach der Boruttau´schen Formel

1. Wird ein mit einem Erbbaurecht belastetes Grundstück verkauft, so entfällt regelmäßig ein erheblicher Teil des für das Grundstück vereinbarten Kaufpreises kalkulatorisch auf das automatisch miterworbene Recht auf den Erbbauzins. 2. Der Erwerb des Erbbauzinsanspruchs stellt keinen Grundstücksumsatz dar. Die auf den Erbbauzins entfallende und nach der sog. Boruttau´schen Formel zu berechnende Gegenleistung geht daher nicht in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ein. 3. Der Sachverhalt, dass beim Verkauf des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks an einen von mehreren Erbbauberechtigten das Erbbaurecht im Kaufvertrag unter der aufschiebenden Bedingung der Eigentumsumschreibung des Grundstücks aufgehoben wird, ist nicht anders zu beurteilen, als wenn das Eigentum an dem Grundstück erworben und anschließend die Vereinbarung über die Aufhebung des Erbbaurechts getroffen wird. 4. § 39 ErbbauRG ist mit der Einfügung des § 1 Abs. 7 GrEStG a. F. gegenstandslos geworden.