Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10.10.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 29. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart, Az.
Die Anschlussberufung des Klägers gegen das unter Ziff. 1 genannte Urteil wird zurückgewiesen.
3.Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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