OLG Brandenburg - Beschluss vom 20.10.2021
7 U 150/20
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 826 Abs. 1; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 30.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 227/18

Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Opel Insignia CDTIBegriff der SittenwidrigkeitTemperaturabhängige Steuerung eines Emissionskontrollsystems

OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.10.2021 - Aktenzeichen 7 U 150/20

DRsp Nr. 2022/12251

Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Opel Insignia CDTI Begriff der Sittenwidrigkeit Temperaturabhängige Steuerung eines Emissionskontrollsystems

1. Der auf den 03.11.2021 anberaumte Verhandlungstermin wird aufgehoben.

2. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 30.07.2020, Az. 19 O 227/18, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

3. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 826 Abs. 1; BGB § 31;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen des Kaufs eines Opel Insignia 2.0 CDTI Innovation, der über eine Motorsteuerung mit "Thermofenster" verfügt. Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.