OLG Köln - Beschluss vom 11.08.2021
21 U 9/21
Normen:
BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 30.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 194/20

Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen VW Golf Sportsvan mit einem Motor der Baureihe EA 288Zulässigkeit eines ThermofenstersFehlende Rückrufbetroffenheit eines Fahrzeugs

OLG Köln, Beschluss vom 11.08.2021 - Aktenzeichen 21 U 9/21

DRsp Nr. 2022/7082

Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen VW Golf Sportsvan mit einem Motor der Baureihe EA 288 Zulässigkeit eines Thermofensters Fehlende Rückrufbetroffenheit eines Fahrzeugs

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 30.12.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn - 2 O 194/20 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Gegenstandswert für die Berufungsinstanz wird auf 28.128,18 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31;

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte im Zuge des sog. Dieselskandals als Herstellerin des von ihm erworbenen Fahrzeugs Marke VW Golf Sportsvan (EU6) auf Schadenersatz unter Berücksichtigung einer Nutzungsentschädigung in Anspruch und begehrt die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

1. 2. 3. 1. 2.