OLG Brandenburg - Urteil vom 26.10.2021
3 U 128/20
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263; BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 15.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 38/19

Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen VW Multivan T6 mit einem Motor der Baureihe EA 288Rückrufbetroffenheit eines FahrzeugsBegriff der SittenwidrigkeitUnerheblichkeit von Behauptungen aufs Geratewohl oder ins Blaue hinein

OLG Brandenburg, Urteil vom 26.10.2021 - Aktenzeichen 3 U 128/20

DRsp Nr. 2022/9027

Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen VW Multivan T6 mit einem Motor der Baureihe EA 288 Rückrufbetroffenheit eines Fahrzeugs Begriff der Sittenwidrigkeit Unerheblichkeit von Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein"

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 15.09.2020, Az. 13 O 38/19, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Potsdam ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Berufungsstreitwert beträgt bis zu 40.000 €.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263; BGB § 826; BGB § 31;

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages auf deliktischer Grundlage in Anspruch.

Er erwarb gemäß der verbindlichen Bestellung vom 18.10.2017 bei der ... GmbH ... ein Gebrauchtfahrzeug VW Muttivan T6 2,0 l TDI, Fahrgestellnummer ..., km-Stand: 21.572, zu einem Kaufpreis von 46.490 €.