OLG Hamm - Urteil vom 10.12.2020
24 U 184/19
Normen:
BGB § 849;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 23.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 337/18

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Audi mit einem Motor der Baureihe EA 189Dieselmotor mit einer unzulässigen AbschalteinrichtungVorsätzliche sittenwidrige Schädigung des KäufersSekundäre Darlegungslast des Motorenherstellers

OLG Hamm, Urteil vom 10.12.2020 - Aktenzeichen 24 U 184/19

DRsp Nr. 2021/1554

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Audi mit einem Motor der Baureihe EA 189 Dieselmotor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Käufers Sekundäre Darlegungslast des Motorenherstellers

1. Dem Käufer eines Fahrzeugs (hier: Audi Avant Ambition, 2.0 TDI), das mit einem Dieselmotor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung (hier: Typ EA 189) ausgestattet ist, kann gegen den Hersteller des Motors und gegen den Hersteller des Fahrzeugs als Gesamtschuldner ein Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB auf Erstattung des für den Erwerb des Fahrzeugs verauslagten Kaufpreises abzüglich eines Vorteilsausgleichs für die gezogenen Nutzungen Zug um Zug gegen Übergabe sowie Übereignung des Wagens zustehen.2. Dem Motorenhersteller obliegt im Rahmen der sekundären Darlegungslast, konkret dazu vorzutragen, welche Personen im Unternehmen die Entwicklung der streitgegenständlichen Softwarefunktion beauftragt bzw. welche diese bei einem Zulieferer bestellt haben, wie die üblichen Abläufe bei einer solchen Beauftragung und der Organisation von Entscheidungen solcher Tragweite sich gestaltet haben und wer auf oder unterhalb der Vorstandsebene wann welche Kenntnis von der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung gehabt hat, und ob entsprechende Kenntnisse an den Vorstand weitergegeben wurden oder nicht.