OLG Naumburg - Urteil vom 17.12.2021
8 U 1/21
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 831;
Vorinstanzen:
LG Dessau-Roßlau, vom 26.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 457/20

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Audi Q3 Sport mit einem Motor der Baureihe EA 288Fahrzeugerwerb nach Kalenderwoche 22 in 2016Keine FahrkurvenerkennungVermeintlich fehlerhaft arbeitendes OBD-System

OLG Naumburg, Urteil vom 17.12.2021 - Aktenzeichen 8 U 1/21

DRsp Nr. 2022/6018

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Audi Q3 Sport mit einem Motor der Baureihe EA 288 Fahrzeugerwerb nach Kalenderwoche 22 in 2016 Keine Fahrkurvenerkennung Vermeintlich fehlerhaft arbeitendes OBD-System

Die Berufung des Klägers gegen das am 26.03.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

und beschlossen:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Stufe bis 30.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31; BGB § 831;

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte im Zusammenhang mit dem sog. Dieselskandal auf Rückabwicklung eines am 10.08.2017 zu einem Kaufpreis von 33.950,00 € getätigten Erwerbs eines Audi Q3 Sport 2.0 TDI in Anspruch, in welchem ein Motor des Typs EA288 EU6 SCR verbaut ist.

Dem Senat ist aus verschiedenen Parallelverfahren Folgendes (gerichts-) bekannt:

In einer E-Mail des (Name geschwärzt) Senior Counsel und Dipl.-Ing. Fahrzeugtechnik der Beklagten an das KBA vom 01.10.2015 wird zu Dieselmotoren mit Emissionsstufe EU6 der Beklagten Folgendes ausgeführt: